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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Mittwoch, 03.06.2026

Schadenersatzansprüche von Mitarbeitern wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufungen zweier Führungskräfte eines Automobilherstellers gegen die Abweisung ihrer Klagen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz zurückgewiesen, da weder geschützte Meldungen im Sinne des Gesetzes noch Repressalien oder hierdurch verursachte Schäden hinreichend dargelegt wurden (Az. 17 SLa 618/25, 17 SLa 619/25).

Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) machten bei ihrem Arbeitgeber geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten. Sie sind der Ansicht, der Arbeitgeber habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien. Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor. Gegen die Entscheidungen hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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